1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Wiederbelebung Krefeld e.V."
Registergericht: Amtsgericht Krefeld
Registernummer: Vereinsregister Nr. 695/2005
2) Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
1) Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Überlebenschancen von Opfern des plötzlichen
Herztodes in Krefeld.
Der Verein verfolgt das Ziel, Bürger zu informieren über:
- Symptome einer akuten Herzerkrankung
- Ausbildung in der Herz-Lungen-Wiederbelebung
- die Einsatzmöglichkeiten von automatischen-externen-Defibrillatoren (AEDs)
Darüber hinaus unterstützt die AWI Krefeld e.V.:
- die Führung des Defibrillator-Registers
- fördert die Verbreitung von Defibrillatoren
- berät bei Standortfragen und führt qualitätssichernde Maßnahmen durch.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Aufbringung von Spenden für die Anschaffung von
AEDs verwirklicht.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Verein mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB kündigen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereinsverletzt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 4. Quartal, statt.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins
erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch die Veröffentlichung in der
örtlichen Presse einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Für die Einhaltung der Ladungsfrist genügt die fristgerechte Aufgabe der Einladung zur Post.
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom älteren,
ersatzweise vom jüngeren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist keiner von diesen anwesend,
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
4) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszwecks und
zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wahlen werden auf Antrag geheim
durchgeführt.
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und zwei Besitzern.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er
bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der Stadt Krefeld ist ebenfalls Mitglied des Vorstandes.
4) Der Vorstand gemäß den Ziffern 1) und 3) ist der sogenannte erweiterte Vorstand. Soweit in dieser
Satzung nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, ist mit „Vorstand" der erweiterte Vorstand gemeint.
5) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden und den
beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Geschäftsführer.
Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs-
ergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und
zusätzlich von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes zu verwenden hat.
Krefeld, den 29.06.2005