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Jahreshauptversammlung 2018

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Standortänderung


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Arbeitsgemeinschaft Wiederbelebung Krefeld e.V.

 

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

1)     Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Wiederbelebung Krefeld e.V."

 

Registergericht: Amtsgericht Krefeld

Registernummer: Vereinsregister Nr. 695/2005

 

2)     Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.

 

§ 2 Zweck

 

1)     Zweck des Vereins ist die Verbesserung der Überlebenschancen von Opfern des plötzlichen

         Herztodes in Krefeld.

 

         Der Verein verfolgt das Ziel, Bürger zu informieren über:

- Symptome einer akuten Herzerkrankung

- Ausbildung in der Herz-Lungen-Wiederbelebung

- die Einsatzmöglichkeiten von automatischen-externen-Defibrillatoren (AEDs)

 

Darüber hinaus unterstützt die AWI Krefeld e.V.:

- die Führung des Defibrillator-Registers

- fördert die Verbreitung von Defibrillatoren

- berät bei Standortfragen und führt qualitätssichernde Maßnahmen durch.

 

2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

       „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

        Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Aufbringung von Spenden für die Anschaffung von

         AEDs verwirklicht.

 

3)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

4)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

        Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

 

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Verein mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines

Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB kündigen.

 

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

 

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die

Interessen des Vereinsverletzt.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 4. Quartal, statt.

 

2)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins

        erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel

        der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden

Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch die Veröffentlichung in der

örtlichen Presse einberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Für die Einhaltung der Ladungsfrist genügt die fristgerechte Aufgabe der Einladung zur Post.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

 

1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom älteren,

       ersatzweise vom jüngeren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist keiner von diesen anwesend,

       wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder

       beschlussfähig.

 

3)    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung

       geändert und ergänzt werden.

       Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit

       der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

4)    Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zu Änderungen des Vereinszwecks und

        zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

5)    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wahlen werden auf Antrag geheim

       durchgeführt.

 

 

§ 11 Vorstand

 

 

1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

        dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und zwei Besitzern.

 

2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er      

        bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

3)    Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der Stadt Krefeld ist ebenfalls Mitglied des Vorstandes.

 

4)    Der Vorstand gemäß den Ziffern 1) und 3) ist der sogenannte erweiterte Vorstand. Soweit in dieser

        Satzung nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, ist mit „Vorstand" der erweiterte Vorstand gemeint.

 

5)    Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem Vorsitzenden und den

        beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Geschäftsführer.

        Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich.

 

 

§ 12 Protokollieren von Beschlüssen

 

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs-

ergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und

zusätzlich von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des

Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im

Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes zu verwenden hat.

 

 

Krefeld, den 29.06.2005